Moderne Onlinegerichte: Reformvorschlag aus U.K.

Moderne Onlinegerichte: Ein Reformvorschlag aus dem Vereinigten Königreich – Vorbild für die Digitalisierung des Deutschen Insolvenzrechts?

von Rechtsanwalt/Attorney and Counsellor at Law (New York) Tom H. Braegelmann, LL.M. (Cardozo), Berlin

Einleitung

Im Vereinigten Königreich steht womöglich eine weitreichende Reform des Gerichtswesens an. Nach dem offiziellen Zwischenbericht zum „Civil Courts Structure Review“ von Lord Justice Briggs, der am 12.1.2016 veröffentlicht wurde,[1] wird überlegt, für Streitigkeiten bis zu 25.000 £ einen neuen sog. „Online Court“ („OC“) einzuführen, bei dem das gesamte Verfahren online und ohne Anwälte durchgeführt werden soll.

Das Onlinegericht soll Streitigkeiten viel schneller als die bisherige Gerichtsbarkeit lösen, unter Anwendung modernster Technik, und ohne dazu noch irgendwelche störenden, verfahrensverzögernden und teuren Anwälte zu benötigen. Ganz abgesehen davon, dass sich hier vielerlei Fragen nach Datenschutz, Grundrechten, juristischer Problemlösungskompetenz und der Leistung der Software stellen, ist zu beachten: Dieser Vorschlag ist ernst gemeint. Zwischenzeitlich hat sich bereits eine wesentlich offizielle Institution, das „Civil Justice Council“ grds. für diese Reform als „timely intervention“ ausgesprochen und diese als „radical shift in mainstream dispute resolution“ bezeichnet.[2] Da das englische Gerichtswesen eine lange Tradition und seine Leistungsfähigkeit immer wieder bewiesen hat, ist zu erwarten, dass es auch diese Herausforderung meistern wird.[3] Weil sich verschiedene Rechtsordnungen immer auch in einem kommunikativen Austausch und produktiven (Miss-)Verstehensprozess befinden (sollten), soll der aktuelle Vorschlag hier kurz vorgestellt und überlegt werden, ob sich hieraus für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland etwas lernen, ableiten oder auch vorsorglich ablehnen lässt.

In Deutschland könnten durch solch ein Onlinegericht in verschiedenen Bereichen des Gerichtswesens Verbesserungen erreicht werden, insbesondere durch eine konsequente Digitalisierung des Insolvenz(verfahrens)rechts. Bedarf besteht offenkundig: Der BGH hat Ende 2013 selbst festgestellt,[4] dass die „irreführenden Gestaltung der Abfragemaske“ der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de übermäßigen Bedienungsaufwand erfordert und somit keinen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte ermöglicht. 3 Jahre später ist insoweit nichts besser geworden, die Website ist gleichgeblieben.

Doch auch die insolvenzrechtliche Wirklichkeit ändert sich infolge der Fortentwicklung der Wirtschaft. Immer mehr Insolvenzgläubiger und andere Beteiligte sind über ganz Deutschland, die EU oder die ganze weite Welt verstreut. Dass sie dann immer noch körperlich anwesend sein sollen bei Gerichtsanhörungen, Gläubigerversammlungen, Treffen des Gläubigerausschusses oder Abstimmungen über Insolvenzpläne oder zur Akteneinsicht ist offensichtlich ineffizient und abschreckend, die Bevollmächtigung von örtlichen Insolvenzpraktikern kommt oft nicht infrage, da diese keine grenzüberschreitende Beratungskompetenz haben (müssen) oder führt generell zu Zeit- und Reibungsverlusten, mit dem Resultat, dass bei Insolvenzverfahren oft im Wesentlichen nur die örtlich präsenten Gläubiger erscheinen können. Die vom Gesetzgeber gewollte aktive und zahlreiche Gläubigerbeteiligung fällt aus oder ist zumindest verzerrt. Ein Online-Insolvenzgericht könnte hier Abhilfe schaffen: mit einer für die beteiligten jederzeit einsehbaren Online-Gerichtsakte, was die Geschäftsstelle entlastet; mit der Möglichkeit, per Telefon oder Videokonferenz an allem teilzunehmen; oder mit der Befugnis, elektronisch (oder wenigstens per Brief) mitabzustimmen. Außerdem könnte man eine bundesweit einheitliche Online-Insolvenztabelle einrichten, ähnlich wie das jüngst eingeführte Schutzschriftregister, um damit Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter von der mühseligen Pflege der Insolvenztabelle zu entlasten. Die Insolvenzverwalter könnten sich dann darauf konzentrieren, inhaltlich die Begründetheit von Insolvenzforderungen zu prüfen. Die Insolvenzgläubiger könnten sich außerdem anhand solch einer bundesweiten Insolvenztabelle, sofern sie der Freischaltung ihrer Kontaktdaten zustimmen, schneller mit gemeinsamen anderen Insolvenzgläubiger vernetzen und ggf. gemeinsam handeln. Gläubiger, welche keine Zeit haben, sich an einem langwierigen Insolvenzverfahren zu beteiligen, könnten so leichter einen Käufer für ihre Insolvenzforderung finden. Man könnte die Wirksamkeit eines solchen Insolvenzforderungsverkaufs von der (nicht-öffentlichen) Online-Notifizierung des Insolvenzgerichts abhängig machen. Schnell würde dadurch für einen Insolvenzrichter offensichtlich, wenn Käufer von Insolvenzforderungen versuchen würden, unangemessenen Einfluss auf ein Insolvenzverfahren zu gewinnen. Somit könnte durch eine technische Lösung die Absicht des Gesetzgebers, die Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren zu steigern, endlich erreicht werden. Das Ganze ist aber auch deswegen relevant, weil im Zuge der Umsetzung der neuen EuInsVO und der kommenden EU-Datenschutzgrundverordnung sowieso auch im Bereich des deutschen Insolvenzrechts Modernisierungen anstehen in technischer Hinsicht und hinsichtlich der Informationsfreiheit im Spannungsfeld zum Datenschutz.

Ziel der Reform

Zurück zum vorpreschenden Vereinigten Königreich: Das Ziel der Reformüberlegungen im Vereinigten Königreich ist die vollständige Digitalisierung des Gerichtswesens unter einem gemeinsamen Onlineportal:

„The ambition of the Reform Programme is that the whole of the civil courts should be digitised. Literally speaking, the civil courts of England and Wales will consist of one or more online courts, probably accessed through a common online portal.“[5]

III. Hintergrund und Begründung des Zwischenberichts für ein Onlinegericht

Lord Briggs wurde vom Lord Chief Justice und dem Master of the Rolls im Juli 2015 damit beauftragt, das Gerichtswesen von England und Wales zu untersuchen. Das Ministry of Justice begann im März 2015, eine fundamentale Reform des Gerichtswesens in England und Wales vorzubereiten, mit einem Fokus auf „the opportunity to use digital tools and modern IT to improve the issue, handling, management and resolution of cases of all kinds”.[6] Dem lag ein Bericht zu „Online Dispute Resolution for Low Value Civil Claims“ der ODR Advisory Group vor, deren Vorsitz Richard Susskind[7] innehatte, der einer der bekanntesten und besten Theoretiker und Autoren ist, die über die unvermeidlich kommende Modernisierung und Digitalisierung von Justiz und Anwaltschaft nachdenken. Infolgedessen ist der Zwischenbericht ausführlich und wohlbegründet. Man muss keines der Argumente für dieses Onlinegericht befürworten, kann aber trotzdem erkennen, dass sich hier eine fundamentale Änderung der Funktionsweise von Gerichten abzeichnet (ob zum Guten oder Schlechten wird abzusehen sein und vielleicht auch immer Ansichtssache bleiben und von der jeweiligen Verfahrensposition abhängen).

Ausschluss von Anwälten wegen hoher Kosten

Hauptbegründung[8] des Vorschlags für ein Onlinegericht ist Lord Justice Briggs zufolge: Die bisherigen Gerichtsverfahren gewährleisten Menschen und Unternehmen, welche nur über gewöhnliche finanzielle Ressourcen verfügen, keinen Zugang zu einem kostengünstigen Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten, die nur mäßige Streitwerte und mäßige Schwierigkeit mit sich bringen. Das liege, so Lord Justice Briggs, insbesondere daran, dass die Anwälte viel zu teuer seien:

„The development of the Online Court (‚OC‘) is the single most radical and important structural change with which this report is concerned. It provides the opportunity to use modern IT to create for the first time a court which will enable civil disputes of modest value and complexity to be justly resolved without the incurring of the disproportionate cost of legal representation. In my view it offers the best available prospect of providing access to justice for people and small businesses of ordinary financial resources.“[9]

Ausschluss von Anwälten, da technisch machbar

Die Ablehnung der Beteiligung von Anwälten wird außerdem befürwortet, weil dies „dank“ IT endlich möglich sei:

„In fact the true distinguishing feature of the OC is that it would be the first court ever to be designed in this country, from start to finish, for use by litigants without lawyers.(…) It is unique among attempts to assist litigants without lawyers because it seeks for the first time in this country to take advantage of the facilities offered by modern IT at all stages in its process. It would be tempting to capture this essential distinguishing feature by calling it a people’s court, were it not for the unfortunate historical connotations which would inevitably attach to that phrase. It is therefore a radical concept in urgent need of a distinguishing name (…).[10]

Zunächst nur „einfache“ Verfahren

Sicherlich lässt sich einwenden, dass ein derartiges Riesenprojekt schon aus technischen Gründen zum Scheitern verurteilt ist. Beispiele wie z.B. die deutsche Gesundheitskarte gibt es etliche, bei denen die denkbaren technischen Möglichkeiten in der Praxis lange hinter den Erwartungen erheblich zurückgeblieben sind, ob nun aus technischen oder politischen Gründen. Lord Briggs spricht dies auch direkt an, indem er das Onlinegericht zunächst nur für einfache Streitfälle einführen will:

„Simplicity is a requirement both because it is unlikely that first generation software will prove to be up to the task of accommodating complex issues and secondly because the traditional adversarial system is pre-eminently well-suited to the resolution of complex issues of fact and law. It is designed to accommodate disputes of modest value precisely because it is those disputes which continue to attract disproportionate cost, if litigated with the assistance of lawyers.[11]

Erneut zeigt sich aber, dass nach Ansicht von Lord Briggs die Anwaltskosten bei den „kleinen“ Gerichtsprozessen zu hoch sind, nicht aber bei den Prozessen, bei denen es um komplizierte Rechts- und Sachfragen geht.

Verfahrensablauf

Das Verfahren soll (ohne Zwangsvollstreckung) in drei Stufen teilweise automatisch ablaufen und nur mit Beteiligung eines Richters am Ende:

„Stage 1 will consist of a mainly automated process by which litigants are assisted in identifying their case (or defence) online in terms sufficiently well ordered to be suitable to be understood by their opponents and resolved by the court, and required to upload (i.e. place online) the documents and other evidence which the court will need for the purpose of resolution.

Stage 2 will involve a mix of conciliation and case management, mainly by a Case Officer, conducted partly online, partly by telephone, but probably not face-to-face.

Stage 3 will consist of determination by judges, in practice DJs or DDJs, either on the documents, on the telephone, by video or at face-to-face hearings, but with no default assumption that there must be a traditional trial.“[12]

Bewertung und Frage der allgemeinen Übertragbarkeit auf Deutschland

Einmal abgesehen davon, dass es in Deutschland verfassungswidrig ist, Anwälte von der Vertretung ihrer Mandanten in Gerichtsverfahren per se auszuschließen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Vorschlags die anti-anwaltliche Tendenz und der Verzicht auf mündliche Verhandlungen. Das kann eigentlich nicht im Sinne der Richter sein, weil dann gar kein mündliches und schriftliches Rechtsgespräch unter Juristen stattfinden kann, welches doch ein wichtiger Bestandteil der Rechtsfindung und prozessualen Rechtserzeugung ist.

Der Vorschlag von Lord Justice Briggs geht davon aus, dass in England und Wales Anwälte generell zu teuer sind, sogar exzessiv zu teuer. Hintergrund mag vermutlich das andere Verfahrensrecht sein, insbesondere ein Mangel an effektiver PKH, was hier nicht weiter vertieft werden soll. In Deutschland sind Anwälte für Rechtsstreitigkeiten im Bereich einfacher Rechtsstreitigkeiten nicht generell als zu teuer anzusehen, insbesondere wegen der PKH. Allerdings arbeitet ein großer Teil der deutschen Anwälte nicht mehr nur für die gesetzlichen Gebühren, sondern nach höheren, individuell vereinbarten Sätzen, soweit dies im Rechtsmarkt möglich ist. Diese höheren Sätze kann dann wiederum nicht jeder Rechtsuchende aufbringen, sodass es auch in Deutschland, je nach Rechtsgebiet, sein kann, dass ein Teil der Rechtsuchenden keine adäquate Vertretung findet. Das Problem in Deutschland ist es aber eher, relativ zügig überhaupt einen geeigneten Anwalt zu finden, worum sich jedoch schon verschiedene traditionelle und moderne Anbieter/Vermittler kümmern.

Zu erwarten ist, dass die Leistungen der Software und Informationstechnik weiterhin rasant anwachsen, sodass zumindest in der Privatwirtschaft vorwiegend automatisierte Online-Streitschlichtungsverfahren vermehrt Anwendung finden werden. So werden z.B. in den USA bei eBay jedes Jahr an die 60 Mio. Streitigkeiten geschlichtet, mehr als drei Mal so viele wie in der gesamten US-amerikanischen Bundesgerichtsbarkeit zusammen.[13] Dazu passt, dass auch in Deutschland die Zahl der Gerichtsprozesse rapide abnimmt: „Die Zivilprozessrate ist deutlich rückläufig.“[14] Das könnte u.a. daran liegen, dass sich immer mehr Menschen und Unternehmen weigern, ihre Rechtsstreitigkeiten der staatlichen Justiz zu überantworten, weil diese zu lange braucht, um die Streitigkeiten zu entscheiden, oder weil die Anwaltskosten und die internen Kosten (z.B. für Justiziare/Rechtsabteilungen), und nicht zu vergessen die Kosten und der Zeitverlust, welche durch die Ablenkung vom Kerngeschäft entstehen, wenn ein Prozess auch im Übrigen ein Unternehmen inhaltlich viel beschäftigen (muss) doch als zu hoch empfunden werden. Der deutsche Gesetzgeber muss sich also in der Tat überlegen, ob er nicht doch eine zügige Online-Streitbeilegung durch ein Onlinegericht (und eben nicht nur eine schiedsrichterliche Streitbeilegung – siehe dazu das am 1.4.2016 in Kraft tretende Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen [Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG])[15] mit einem deutschen Richter einführen muss, um im Vergleich zur privaten Streitschlichtung effektiven Rechtsschutz im Sinne des GG anzubieten, selbstverständlich unter kostengünstiger Beteiligung von Anwälten. Aber ansonsten droht evtl. eine „Flucht ins Privatrecht“ der privaten Streitschlichtung, mit allen etwaigen Vorteilen für Prozessparteien mit großer Marktmacht, aber auch mit dem eklatanten Mangel an öffentlicher Kontrolle und Transparenz solcher Verfahren. Gleichzeitig müsste also vermieden werden, dass für die ärmeren Bürger nur noch ein schematisches Onlinegericht als Brosamen übrig bleibt, während nur die wohlhabenderen Bürger und große Unternehmen sich noch echte Anwälte leisten können und wollen.[16]

Fazit

Zwar ist noch lange nicht gesagt, dass das britische Parlament den hier vorgestellten Vorschlag umsetzen wird. Unabhängig davon ist er aber als ein wesentlicher Meilenstein in der Debatte um den Einsatz juristischer Software und von Online-Anwendungen in der Gerichtsbarkeit anzusehen. Auch in Deutschland sollte es eine rechtspolitische Debatte darum geben, inwieweit Funktionen des Gerichtswesens durch Software und Onlineumgebungen vorstrukturiert und ggf. teilweise automatisiert werden können, wenn dadurch ein besserer Zugang zum Recht für alle erreicht werden kann.

Während sich im Wirtschaftsrecht und insbesondere im Insolvenzrecht, wie anfangs erläutert, durch ein vollständig digitalisiertes Gerichtswesen erhebliche Rechtsschutzvorteile erzielen ließen, muss man ganz generell die Frage stellen, ob durch ein Onlinegericht auch für Verbraucher wirklich der Zugang zum Recht verbessert werden kann. Das mag für diejenigen Verbraucher so sein, die im gewöhnlichen Leben Umgang mit Computern und dem Internet haben. Die Probleme fangen aber schon bei den Teilen der Bevölkerung an, die keinen solchen Umgang kennen und/oder die deutsche Sprache als Gerichtssprache nicht verstehen. Denen nützt dann ein deutschsprachiges Onlinegericht nicht. Theoretisch wäre es ja denkbar, wenn das Onlinegericht erst einmal existiert, zügig Verfahren auch insgesamt auf Arabisch, Türkisch, Russisch, Englisch etc. abzuwickeln, ggf. sogar gleichzeitig in mehreren Sprachen unter Zuhilfenahme von Simultanübersetzungssoftware. Dann wäre durch ein Onlinegericht ein für viele Mitbürger verbesserter Zugang zum Recht möglich – aber, und das ist die Crux bei allen Versuchen, durch neue Technik die Justiz zu verbessern, nicht für die, welche mit Computern und dem Internet nicht umgehen können, und das werden noch für lange Zeit etliche Menschen sein, und auch diese haben Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Zugang zur Justiz.


Dieser Artikel erschien urspünglich in der 2016 Heft 19, 950 – 953 und ist hier mit der Genehmigung des Autors erneut veröffentlicht.

[1]   https://www.judiciary.gov.uk/civil-courts-structure-review/civil-courts-structure-review-ccsr-interim-report-published/ – der endgültige Bericht wird gegen Ende Juli 2016 erwartet.

[2]   S. http://www.lawgazette.co.uk/law/controversial-online-court-will-need-careful-piloting-cjc/5054451.article.

[3]   Weiterführende Links zur Diskussion im Vereinigten Königreich: http://www.lawgazette.co.uk/news/city-backs-online-courts-for-claims-up-to-25k/5054211.article und http://www.lawgazette.co.uk/news/online-courts-wont-remove-need-for-specialist-legal-advice/5053859.article.

[4]   BGH, Beschl. v. 10.10.2013 − IX ZB 229/11, ZInsO 2014, 88.

[5]   S. Nr. 6.3 des Zwischenberichts.

[6]   S. Nr. 1.7 des Zwischenberichts, S. 4.

[7]   Http://www.susskind.com/.

[8]   S. Kapitel 6 des Zwischenberichts ab S. 75, erhältlich unter https://www.judiciary.gov.uk/wp-content/uploads/2016/01/CCSR-interim-report-dec-15-final-31.pdf.

[9]   S. Nr. 6.1 des Zwischenberichts – Hervorhebungen stammen vom Autor.

[10]  S. Nr. 6.5 des Zwischenberichts. Die wörtliche deutsche Übersetzung von „people’s court“ als „Volksgerichtshof“ zeigt vielleicht auch an, warum sich Lord Justice Briggs wegen der „unfortunate historical connotations“ wünscht, eine bessere Bezeichnung als diese zu finden.

[11]  S. Nr. 6.6 des Zwischenberichts.

[12]  S. Nr. 6.7 des Zwischenberichts.

[13]  „One example is ‚e-adjudication‘, one of various ODR techniques that are used to sort out a staggering 60 million disagreements that arise amongst traders each year amongst eBay users (more than three times the total number of lawsuits filed in the entire US court system)“, in: Susskind, The Future of the Professions: How Technology Will Transform the Work of Human Experts, 2015, S. 70.

[14]  S. die ausführliche Darlegung und Analyse bei Wolf, NJW 2015, 1656, 1657.

[15]  Eingehend dazu Gössl, NJW 2016, 838 ff.

[16]  S. Wolf, NJW 2015, 1656, 1660 f.: „In den USA und in England wird die Frage aufgeworfen, welche Konsequenzen die Anti-Court-Rhetorik für das Rechtssystem hat. (…) Im Kern geht es dabei um eine Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes und damit eine Verkürzung des Rechts selbst (…) Die Bevölkerung hat, wie sich aus dem neuesten Roland-Rechtsreport ergibt, zwar grundsätzlich ein hohes Vertrauen in das Rechtsystem. Jedoch zeigt dieses Vertrauen zwischenzeitlich Risse. 67 % der Befragten stimmten der Aussage zu, dass derjenige, der sich einen bekannten Anwalt leisten kann, bessere Chancen vor Gericht hat. Die Gefahr eines Drei-Klassen-Streitbeilegungssystems ist ernst zu nehmen.“