LG Köln untersagt Angebot des smartlaw-Vertragsgenerators

Das LG Köln (Az. 33 O 35/19) hat in seinem Urteil vom 8.10.2019 das “smartlaw”-Angebot, Rechtsuchenden “Rechtsdokumente in Anwaltsqualität” per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung und deshalb als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eingestuft. Das hat die klagende Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg in einer Pressemitteilung kundgetan. Diese hatte die Klage angestrengt, um damit “den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und damit natürlich auch den Schutz der Anwaltschaft vor unqualifizierter Konkurrenz” zu verfolgen.

Die Rechtsanwaltskammer sieht in dem Angebot “smartlaw” den Prototyp eines gegen das RDG verstoßenden Produkts: Rechtsuchenden würden für relativ kleines Geld Leistungen verkauft, die der Vertragsgenerator aber gar nicht bieten könne; trotzdem werde diese Leistung in der Werbung des Anbieters als (bessere und günstigere) Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt.

Es habe seinen guten Grund, dass das RDG eine “Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert”, der Anwaltschaft vorbehalte. Eine solche rechtliche Prüfung im Einzelfall sei besonders bei der Zusammenstellung von Vertragsrechten und -pflichten im Rahmen von abzuschließenden Verträgen geboten. Bei der Gestaltung rechtssicherer und interessengerechter Verträge müsse in der Regel in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft der maßgebliche Sachverhalt geklärt und geprüft werden, ob die von der Mandantschaft gestellten Fragen zur Vertragsgestaltung den Sachverhalt wirklich ausschöpften. Dies könne ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stelle und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefere, nicht bieten, so die Rechtsanwaltskammer weiter. Er könne nämlich den Wert und den Wahrheitsgehalt der Antworten des/der Benutzer/in nicht hinterfragen, und er könne auch nicht beurteilen, ob im Interesse des/der Benutzer/in gebotene Fragen gerade nicht gestellt seien.

Deswegen – so urteile nun das LG Köln – dürfe ein solcher “Vertragsgenerator” auch nicht von Unternehmen betrieben werden, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder sonst nach dem RDG legitimiert seien. Dies gelte auch dann, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibe, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis; denn die Kundschaft verstehe nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstelle.

Als irreführend habe das Urteil des LG Köln ferner verboten, so die Kammer, dass das Unternehmen in der Werbung für den Vertragsgenerator formuliere, dieser liefere “rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität” bzw. “individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt”. Denn dies indiziere, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhalte, was eben nicht richtig sei.

Quelle: PM der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg