LG Düsseldorf: Mündliche Verhandlungen im Wege der Videokonferenz

Das LG Düsseldorf hat in dieser Woche erklärt, die Möglichkeit einer Videokonferenz zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen in Zivilrechtsstreitigkeiten nach § 128a ZPO zu erleichtern. Damit kommt das Gericht einer der wesentlichen Forderungen der “Adhoc-Initiative Legal Tech” nach, die sich jüngst mit einem Offenen Brief an die Justizminister der Länder sowie die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte gewendet hatte. (LTB berichtete)

Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, sei in den letzten Wochen der Sitzungsbetrieb in körperlicher Anwesenheit der Prozessbeteiligten auf dringend notwendige Gerichtstermine reduziert worden, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. “Mündliche Verhandlungen in Zivilrechtsstreitigkeiten können jedoch auch ohne körperliche Präsenz im Wege der Bild- und Tonübertragung mittels einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dies ist schon seit Einführung der Vorschrift des § 128a ZPO im Jahre 2013 möglich.”

Um die Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern, habe das LG nunmehr seine Videokonferenzanlage (verfügt über eine eine feste IP-Adresse) in Raum 2.111 fest installiert. “Die Richterinnen und Richter sitzen im Sitzungssaal und die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ebenso wie die Parteien sind über die Konferenzanlagen der Rechtsanwaltskanzleien oder über von ihnen beauftragte Dienstleister zugeschaltet”, so das LG weiter. Gericht, Kläger und Beklagte verhandelten wie gewohnt, allerdings ohne sich persönlich zu begegnen. Die Öffentlichkeit kann im Gerichtsgebäude in Sitzungssaal 2.111 die Verhandlung verfolgen.

Bis die erste Gerichtsverhandlung in einem Zivilprozess per Videokonferenz stattfindet, brauche es allerdings noch ein paar Tage, weil in jedem einzelnen Fall die Parteivertreter zunächst zu diesem Verfahrensablauf angehört würden.

§ 128a Abs. 1 ZPO:
Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.