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Legal Tech ersetzt nur, wofür man ohnehin keinen Anwalt braucht(e)

  • 25. November 2017
  • Blog, Legal Tech, News

Im Buch „Legal Tech“ beschäftigt sich Markus Hartung unter anderem mit Thesen zur Zukunft der Anwaltschaft. Eine seiner fünf Thesen lautet: „Legal Technology ersetzt nur, wofür man ohnehin keinen Anwalt braucht(e)“. 

Diese These ist nicht so leicht verdaulich und weckt Widerspruch. Ist sie nicht schon dadurch widerlegt, dass es heute schon Software gibt, die das erledigt, wofür man früher (oder auch heute noch) Anwälte einsetzt?

Dass man aber spontan hadert, liegt in einer verqueren, geradezu raumgreifenden Definition der anwaltlichen Arbeit. Anwaltliche Arbeit ist das, was Anwälte tun, und Anwälte unterscheiden sich von Nicht-Anwälten durch Examina und Zulassung zur Anwaltschaft.

Aber diese rein regulatorische und statusbezogene Betrachtung hilft uns nicht weiter. Denn nicht alles, was Anwälte tun, ist auch genuine anwaltliche Arbeit.

Das gilt auch dann, wenn Anwälten ein umfangreiches Mandat erteilt wird, das aus vielen Einzelprojekten- und Maßnahmen besteht. Die Neubewertung dessen, was anwaltliche Dienstleistung ist, geht auf die Theorie der Commoditization (Richard Susskind) zurück.

Das danach zu erfolgende „Unbundling“ oder „Decomposing“ von Mandaten eröffnet den Blick darauf, dass nicht alle einzelnen Tätigkeiten eines Gerichtsprozesses oder einer Unternehmenstransaktion oder der kautelarjuristischen Tätigkeit von (teuren) Anwälten erledigt werden müssen.

Warum sind Law Firms überhaupt erfolgreich geworden?

Wenn Mandanten über die Höhe anwaltlicher Kosten klagen, dann bezieht sich das in den seltensten Fällen auf die Kosten für die Arbeit, für die wirklich Anwälte erforderlich sind, vielmehr geht es um die Erledigung standardisierter Tätigkeiten durch teure Anwälte auf Zeithonorarbasis.

Provozierend könnte man sagen, dass viele Law Firms überhaupt nur durch nichtanwaltliche Arbeit, ausgeführt und abgerechnet durch Anwälte, wirtschaftlich so erfolgreich geworden sind.

Hinzu kommt die Überlegung, dass die Softwarelösungen, welche die Arbeit junger Anwälte ersetzen und/oder ergänzen, hauptsächlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung, besonders bei der Durchsicht großer Dokumentenmengen nach bestimmten Informationen, eingesetzt werden.

Die Lösung von Rechtsfragen ist damit noch nicht verbunden. Solange es also um Lösungen wie Leverton oder Kira geht4, käme man noch nicht einmal in den Bereich des RDG. Anders ist es bei Software wie Smartlaw: diese Software generiert individualisierte Dokumente für individuelle juristische Probleme, viel „passender“, als das durch ein Formularhandbuch möglich wäre.

Aus einem regulatorischen Blickwinkel könnte man das doch als anwaltliche Arbeit betrachten. Aber ist das die richtige Sicht? Muss man Anwalt sein, um immer wiederkehrende Vertragsmuster mit Variablen zu erstellen?

Die Fragwürdigkeit dieser Betrachtung folgt schon daraus, dass in vielen europäischen Ländern das Beratungsmonopol längst nicht so umfangreich ist wie in Deutschland. Außergerichtlich gibt es nur selten ein so umfassendes Monopol wie in Deutschland.

Legal Tech: Neubetrachtung der anwaltlichen Arbeit

In England, Frankreich, den skandinavischen Ländern oder der Schweiz etwa würde man die Diskussion, die wir führen, gar nicht verstehen.

Wir halten es daher nur für eine Frage der Zeit, dass sich das hierzulande ändert. Unserer Meinung nach darf man den Begriff der anwaltlichen Arbeit nicht nur regulatorisch und statusbezogen betrachten, sondern muss fragen, welche Tätigkeiten notwendigerweise durch einen Anwalt durchgeführt werden müssen, und dabei auch den Nutzen für Mandanten mit einbeziehen.

Erst dann erschließt sich auch wieder der Wert der anwaltlichen Tätigkeit, in Abgrenzung zu standardisierbaren, schematischen und automatisierbaren Tätigkeiten.

Dass Anwälten durch Technik etwas „weggenommen“ wird, ist eine irreführende Bezeichnung, denn es gehörte ihnen nicht.

Die weiteren Thesen und viele Hintergründe zur Zukunft der Anwaltschaft können Sie im Buch „Legal Tech“ lesen.


Dieser Artikel wurde ursprünglich auf www.jurablogs.de veröffentlicht.

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